Führerscheinverlust nach Unfallflucht
Braunschweig/Berlin. Wer der Unfallflucht überführt wird,
riskiert seinen Führerschein. Ungeeignet zum Autofahren ist man dann, wenn neben
der Unfallflucht auch ein „bedeutender Schaden“ entstanden ist. Der eigene
Schaden wird dabei nicht eingerechnet. Die Grenze hierfür steigt von 1.300 auf
1.500 Euro. Dies entschied das Landgericht Braunschweig am 3. Juni 2016 (AZ: 8
Qs 113/16).
Der Autofahrer beschädigte beim Vorbeifahren zwei parkende
Autos. Es entstand ein Schaden von rund 1.400 Euro. Der Mann beging
Unfallflucht, wurde jedoch überführt. Die Staatsanwaltschaft beantragte, dem
Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Ohne Erfolg. Es liege kein sogenannter bedeutender Schaden
vor, so das Gericht. Dies sei aber neben der Unfallflucht weitere Voraussetzung
dafür, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe man bisher angenommen, dass ein
bedeutender Schaden bei über 1.300 Euro vorliege. Dieser Wert stamme aber aus
dem Jahr 2002. Der Verbraucherpreisindex sei seit dieser Zeit um 20,65 Prozent
gestiegen. Daher liege nunmehr ein bedeutender Schaden erst ab 1.500 Euro vor.
Der Mann durfte also seinen Führerschein behalten.
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