Versicherungsschutz und Unfallflucht
Emmendingen/Berlin. Wer bei einem Unfall einfach verschwindet,
macht sich nicht nur wegen Unfallflucht strafbar, sondern er muss den Schaden
auch selbst tragen. Seine eigene Haftpflichtversicherung kann ihn in Regress
nehmen. Etwas Anderes gilt, wenn keine Arglist vorlag und der Unfallverursacher
wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei gestellt wird. Dies ergibt sich
aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen vom 15. März 2016 (AZ: 7 C
326/15).
Der Mann hatte einen Unfall mit leichten Schäden verursacht
und fuhr weg. Seine Personalien konnten am Unfallort nicht festgestellt werden.
Die Polizei stellte ihn jedoch kurz nach dem Unfall. Die Haftpflichtversicherung
des Mannes regulierte den Schaden in Höhe von rund 2.400 Euro und nahm ihn in
Regress.
Ohne Erfolg, wie das Amtsgericht entschied. Die Versicherung
des Mannes konnte nicht nachweisen, dass er arglistig gehandelt hatte. Er habe
nicht bewusst und gewollt seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt.
Er sei von einem nur sehr geringen Schaden ausgegangen. Auch dachte er, der
andere sei schuld. Außerdem habe ihn die Polizei unmittelbar nach dem Unfall
gestellt. Sie habe seine Personalien aufgenommen und durch eine Alkoholkontrolle
seine Fahrtüchtigkeit festgestellt. Hätte der Mann auf die Polizei gewartet,
wäre es zu derselben Unfallregulierung gekommen. Seiner Versicherung sei damit
kein Schaden entstanden. Der Mann könne nicht in Regress genommen werden.
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