Nach Unfall auch Reinigung
und Polieren des Fahrzeugs erstattungsfähig
Rottweil/Berlin. Nach einem Verkehrsunfall kann man auch
Anspruch darauf haben, die Kosten für eine Felgenprüfung und die
Fahrzeugreinigung ersetzt zu bekommen. Man kann ebenfalls auch eine
Auslagenpauschale von 25 Euro verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des Amtsgerichts in Rottweil vom 2. Mai 2016 (AZ: 1 C 19/16).
Nach einem Autounfall stand die Schuld des einen Fahrers
100-prozentig fest. Er haftete in vollem Umfang für die Unfallfolgen. Vor
Gericht stritten die Unfallgegner darüber, was zum Schadensersatz gehörte. Die
gegnerische Versicherung zahlte die Reparaturkosten in Höhe von rund 2.580 Euro
mit Ausnahme eines Teilbetrags von 83,45 Euro für die Felgenüberprüfung. Auch
kürzte sie die geltend gemachte Auslagenpauschale um fünf auf 20 Euro. Für den
Rest musste die Klägerin also das Gericht einschalten.
Es ist nicht unüblich, dass die gegnerische Versicherung den
geltend gemachten Schadensersatz nicht vollständig übernimmt. Und dies meist zu
Unrecht. So verurteilte das Amtsgericht auch hier die Versicherung dazu, diese
Kosten zu übernehmen. Laut Sachverständigengutachten war nicht ausgeschlossen,
dass die betroffene Felge einen Schlag bekommen hatte. Daher müsse die
Versicherung auch die Überprüfung der Felge bezahlen. Da die Reparatur auch
Lackierarbeiten umfasst habe, sei aufgrund der Staubbelastung eine Reinigung des
Wagens erforderlich. Auch die Abnahme mit einer Probefahrt durch den Meister sei
berechtigt, so das Gericht.
Grundsätzlich können Geschädigte auch eine Auslagenpauschale
von 25 Euro verlangen. Diese darf nicht auf 20 Euro herabgesetzt werden. Auch in
Zeiten zunehmender elektronischer Kommunikation bleibe es aufgrund der
gestiegenen Portokosten bei der Pauschale von 25 Euro.
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