Kein Schmerzensgeld für Verletzung bei Verfolgung des
Unfallgegners
Bremen/Berlin. Wer nach einem leichten Verkehrsunfall den
Unfallgegner zu Fuß verfolgt und dabei stürzt, kann vom Unfallgegner nicht in
jedem Fall Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Voraussetzung für einen
Anspruch ist, dass der Unfallgegner Unfallflucht begeht, er also den Unfall
bemerkt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom
19. März 2015 (AZ: 9 C 556/14).
Der Mann fuhr in seinem Auto im Stop-and-Go-Verkehr, als ein
Linienbus von der Busspur auf die Fahrspur wechselte. Hierbei berührte das Heck
des Busses den vorderen rechten Kotflügel des Pkw. Da der Bus im
Stop-and-Go-Verkehr langsam weiterfuhr, lief der Autofahrer dem Bus hinterher.
Auf regennasser Straße stürzte er so unglücklich, dass im rechten Knie Kreuzband
und Innenband rissen. Der Mann verlangte die Erstattung der Arztkosten in Höhe
von rund 300 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 Euro. Vor
Gericht wurde nicht über den Schadensersatz an dem Fahrzeug gestritten.
Die Klage blieb erfolglos. Zwar hafte nach einem
Verkehrsunfall der flüchtende Fahrer für die bei der Verfolgung entstandenen
Schäden. Im vorliegenden Fall liege aber nicht einmal eine „Flucht“ vor, so das
Gericht. Diese setze voraus, dass der Fahrer den Unfall bemerkt habe. Bei einem
Unfall mit einem Linienbus und dem Berühren mit dem Heckteil hätte der
Autofahrer erkennen können, dass die Busfahrerin den Unfall gar nicht bemerkt
habe. Er hätte sich das Kennzeichen notieren und die Polizei verständigen
müssen. Diese hätte dann die Fahrerin und den Halter ermitteln können. Der Mann
habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass er auf seinem Schaden sitzen
geblieben wäre, hätte er den Bus nicht zu Fuß verfolgt – insbesondere auf
regennasser Straße. Durch den Sturz auf der regennassen Straße habe sich das
allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.
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