Mitverschulden wegen Benutzens der Busspur
Berlin. Wer die Busspur benutzt, um einen Stau zu umfahren,
haftet bei einem Unfall mit einem Linksabbieger aus dem Gegenverkehr mit. Dies
gilt auch dann, wenn derjenige die Busspur nur benutzt hat, um zu einer
Parklücke zu gelangen. Das besagt eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin
vom 8. Juni 2015 (AZ: 29 U 1/15).
Der Autofahrer befuhr unerlaubt die Busspur, als ein Fahrzeug
aus dem Gegenverkehr kommend links in ein Grundstück fahren wollte. Die beiden
Fahrzeuge stießen zusammen. Der Mann verlangte den Ersatz des gesamten Schadens.
Auf seiner eigentlichen Fahrspur hatte stockender Verkehr geherrscht. Er gab an,
dass er daran habe vorbeifahren wollen, um eine Parklücke zu erreichen.
Das Gericht entschied, dass der Mann für den Unfall zu einem
Drittel mithaften muss. Zwar hafte der Fahrer des anderen Fahrzeugs, da er gegen
seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe, als er abgebogen sei. Es müsse aber
berücksichtigt werden, dass der Kläger nicht auf der Busspur hätte fahren
dürfen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er nur zu der Parklücke habe
fahren wollen. Er hätte sich in das Stauende einreihen müssen. Wenn vor ihm
jemand ebenfalls die Parklücke hätte nutzen wollen, wäre überdies dieser Fahrer
bevorrechtigt gewesen. Der Kläger habe damit auch die mögliche Gefahr einer
Kollision mit einem anderen Fahrer geschaffen. Daher sei eine Mithaftung von
einem Drittel gerechtfertigt.
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