Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ein Sachmangel
Hamm/Berlin. Gibt es bei einer Rückfahrkamera keine
Orientierungslinien auf dem Bildschirm, ist sie mangelhaft. Diese
Funktionseinschränkung kann sogar dazu führen, dass der Kauf des gesamten Autos
rückgängig gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Hamm gab am 9. Juni 2015
(AZ: 28 U 60/14) einem Mercedes-Käufer Recht.
In dem vorliegenden Fall ging es um den Kauf eines Mercedes
Benz, Typ CLS 350 CDI, zum Preis von rund 77.500 Euro. Als Sonderausstattung war
unter anderem eine Rückfahrkamera für 400 Euro enthalten. In der
Verkaufsbroschüre steht, dass die Kamera sich automatisch beim Einlegen des
Rückwärtsganges einschaltet. Außerdem soll der Fahrer beim Längs- und
Quereinparken durch statische und dynamische Hilfslinien unterstützt werden.
Nach der Auslieferung des Fahrzeugs beanstandete der Geschäftsführer der Firma,
die das Auto gekauft hatte, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display keine
Orientierungslinien anzeige. Er erhielt die Auskunft, dass die
Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Einen vom Autohaus
angebotenen Servicegutschein über 200 Euro lehnte die Firma ab und erklärte den
Rücktritt vom Fahrzeugkauf.
Das durfte sie, entschied das Gericht. Das Fahrzeug weise
einen erheblichen Sachmangel auf, weil die Rückfahrkamera keine dynamischen und
statischen Orientierungslinien anzeige. Nach dem Verkaufsprospekt dürfe der
Käufer ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwarten.
Hinzu komme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten
unübersichtlich sei und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten
Zusatzausstattung besonders erleichtert werde. Mit der ausgelieferten
Rückfahrkamera seien der von der Käuferin gewählte Komfort und die Sicherheit
beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet. Der Mangel sei auch
nicht unerheblich.
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