Nicht bei jeder Unfallflucht kann Versicherung Regress verlangen
Leverkusen/Berlin. Wer Unfallflucht begeht, macht sich
strafbar. Aber nicht nur das: Viele vergessen, dass sie auch die eigene
Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress nehmen kann. Allerdings muss der
Versicherer nachweisen, dass sich das Verhalten des Autofahrers negativ auf den
Haftungsfall ausgewirkt hat. Auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen
vom 14. Juni 2013 (AZ: 25 C 749/12) wird hingewiesen.
Der Autofahrer stellte seinen Wagen auf dem Parkplatz eines
Baumarkts ab. Dabei berührte er das daneben stehende Fahrzeug. Der Mann ging
dann im Baumarkt einkaufen. Als er etwa 45 Minuten später zurückkehrte, traf er
den Eigentümer des beschädigten Autos sowie die Polizei an. Er gab seine
Personalien sowie seine Versicherungsnummer an.
An dem Fahrzeug war ein Schaden von rund 4.600 Euro
entstanden. Diesen Schaden regulierte die Versicherung des Verursachers. Sie
forderte von ihm allerdings wegen der Unfallflucht einen Regress in Höhe von
2.500 Euro.
Ohne Erfolg. Die Versicherung habe nicht nachweisen können,
dass die Unfallflucht sich negativ auf den Schadensfall ausgewirkt habe, so das
Gericht. Dabei sei zu beachten, dass der Autofahrer sein Fahrzeug am Unfallort
habe stehen lassen. Auch sei er direkt nach dem Einkauf zurückgekehrt. Die
Feststellung des Unfalls und seines Hergangs sei weder beeinflusst noch
erschwert worden. Es habe lediglich eine zeitliche Verzögerung der
Unfallaufnahme gegeben. Nach Rückkehr des Autofahrers habe die Polizei eine
vollständige Unfallaufnahme und Feststellung aller relevanten Umstände
durchführen können. Es komme auch nicht – wie in anderen Fällen – in Betracht,
dass der Mann Unfallflucht begangen habe, um seinen Alkoholkonsum zu vertuschen.
Der Regress sei daher ausgeschlossen.
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