Falsch geparkt am Duplex-Stellplatz
München/Berlin. Wer seinen Pkw auf einem Duplex-Stellplatz
falsch abstellt, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Hebt oder senkt der andere
Parkplatzinhaber die Vorrichtung, muss er nicht haften. Das ergibt sich aus
einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 30. April 2015 (AZ: 213 C
7493/15).
Die Frau parkte ihren BMW auf ihrem Duplex Garagenstellplatz
in einem Mehrfamilienhaus. Sie bemerkte nicht, dass sie nicht weit genug in die
Parkvorrichtung eingefahren war. Die hintere Stoßstange des Fahrzeugs ragte
leicht über die Vorrichtung hinaus. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte
kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW
an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag
entstand ein Schaden in Höhe von knapp 1400 Euro.
Die Klage der Frau auf Schadensersatz blieb ohne Erfolg. Den
Benutzer des anderen Stellplatzes treffe keine Schuld, so das Gericht. Der Hebe-
bzw. Senkvorgang laufe automatisch. Der Benutzer dürfe darauf vertrauen, dass
der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden könne. Eine regelrechte
Prüfpflicht habe er nicht. Es sei schon der Frau selbst nicht aufgefallen, dass
ihr Wagen hinausgeragt habe. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der
Mauer entlang geschrammt und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen sei, zeige
deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich gewesen sei. Im
Übrigen sei das Mitverschulden der BMW-Fahrerin an dem Unfall so groß, dass eine
etwaige Schadensersatzpflicht des anderen entfalle.
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