Nachtrunk hilft nichts
Frankfurt am Main/Berlin. Wer befürchten muss, dass gegen ihn
wegen einer Alkoholfahrt ermittelt wird, darf in den nachfolgenden Stunden
nichts mehr trinken. Wer einen „Nachtrunk“ behauptet, begeht eine
Pflichtverletzung. Es liegt dann nämlich der Verdacht nahe, dass der Betroffene
die Ermittlung seiner Blutalkoholkonzentration erschweren will. Auf eine
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2014 (AZ: 3 U
66/13) wird hingewiesen.
Der Mann war nachts gegen einen abgestellten Anhänger
gefahren. Nachdem er mit einer Person gesprochen hatte, fuhr er weg, ohne seine
Personalien zu hinterlassen. Zu Hause verständigte er später die Polizei. Bei
dem Mann wurden 1,84 Promille festgestellt. Der Betroffene behauptete, zu Hause
wegen des „Schocks“ zwei Bier und zwei Schnäpse getrunken zu haben. Da die
Versicherung nicht zahlen wollte, klagte er.
Seine Klage war erfolglos. Für das Gericht lag eine
Alkoholfahrt vor. Die Versicherung habe auch nicht zahlen müssen. Es lägen zwei
Obliegenheitsverletzungen vor: zum einen die Unfallflucht und zum anderen der
„Nachtrunk“. Dieser stelle eine Pflichtverletzung dar, wenn polizeiliche
Ermittlungen zu erwarten seien. Da er die Polizei verständigt habe, war dies der
Fall. Den Nachtrunk habe er behauptet, um die Feststellung seiner
Alkoholisierung zu erschweren.
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