Regress bei ungültiger ausländischer Fahrerlaubnis
Bergheim/Berlin. Wird ein ausländischer Führerschein nicht in
eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben, obwohl dies notwendig ist, bleibt man
auf den Kosten eines Unfalles sitzen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann die
Kosten des Schadens zurückverlangen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Amtsgerichts Bergheim vom 30. März 2015 (AZ: 27 C 168/14).
Die Pkw-Fahrerin besaß eine koreanische Fahrerlaubnis. Ihr war
bewusst, dass diese in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden musste:
Sie war deswegen schon mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen.
Als sie einen Unfall verursachte, entstand ein Schaden von rund 6.700 Euro.
Zunächst zahlte die Kfz-Versicherung der Frau, verlangte dann aber von ihr, dass
sie den Schaden ersetze.
Mit Erfolg. Wer mit einem ungültigen ausländischen
Führerschein unterwegs ist, kann in Regress genommen werden, entschied das
Gericht. Der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis sei verpflichtet,
Erkundigungen einzuholen und eine Umschreibung vornehmen zu lassen. Das sei der
Fahrerin auch bekannt gewesen, da sie deswegen bereits aufgefallen sei. Es komme
dabei nicht darauf an, dass sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn der
Führerschein bereits umgeschrieben gewesen wäre. Bei der Umschreibung handele es
sich nämlich nicht nur um eine Formalität. Es werde dann auch die Echtheit des
ausländischen Führerscheins geprüft. Der Regressanspruch der Fahrerin
beschränkte sich allerdings auf 5.000 Euro.
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