Vollkaskoversicherung muss Reifenplatzer zahlen
Karlsruhe/Berlin. Platzt ein Reifen, weil der Fahrer über
einen größeren Gegenstand fährt, liegt ein Unfall vor. Die Vollkaskoversicherung
muss für den Schaden aufkommen. Es handelt sich dann nicht um einen allgemeinen
Betriebsschaden, der nicht versichert wäre. Hingewiesen wird auf eine
Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 20. August 2013 (AZ: 9 O 95/12).
Der Mann verlangte von seiner Vollkaskoversicherung die
Kostenerstattung für einen geplatzten Reifen und die daraus entstandenen
Schäden. Der Reifen war geplatzt, als das Fahrzeug über einen größeren
Gegenstand, wahrscheinlich einen Bolzen oder eine Schraube, fuhr. Durch den
geplatzten Reifen wurden auch Karosserieteile in der Nähe des Rades beschädigt.
Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Zur Begründung verwies sie auf
die Versicherungsbedingungen, wonach allgemeine Betriebsschäden nicht versichert
seien.
Die Klage war erfolgreich. Es handele sich um einen
Unfallschaden, entschieden die Richter. Das Platzen des Reifens sei nicht durch
den allgemeinen Betrieb des Autos erfolgt, sondern durch Einwirkung eines
Gegenstandes. Das habe den Reifen platzen lassen. Ein Unfall sei ein
„unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende
Ereignis“. Dies sei hier der Fall. Daher müsse die Versicherung zahlen.
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