Kosten für nicht notwendige Reparaturbestätigung werden nicht
ersetzt
Saarlouis/Berlin. Auch Unfallopfer dürfen der gegnerischen
Versicherung nicht alle Kosten aufbürden, das sieht die sogenannte
Schadenminderungspflicht vor. Beispielsweise muss ein Sachverständiger ein Auto
nicht zweimal, vor und nach der Reparatur, begutachten. Daher muss die
Versicherung die Kosten für eine Reparaturbestätigung nicht übernehmen, wenn
diese Bestätigung nicht verlangt wurde. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf eine
Entscheidung des Amtsgerichts Saarlouis vom 13. Juni 2012 (AZ: 28 C 482/12
(70)).
Nach einem Unfall ließ das Unfallopfer den Schaden
begutachten. Da der Mann das Fahrzeug selbst reparieren wollte, rechnete er den
Schaden fiktiv ab. Er ließ sich die Kosten erstatten, die angefallen wären, wenn
er die Reparatur in einer Fachwerkstatt hätte durchführen lassen. Nach seiner
Reparatur führte er den Wagen erneut dem Sachverständigen vor. Dieser bestätigte
die Reparatur und stellte dafür eine Rechnung in Höhe von 50,43 Euro. Diese
Kosten wollte der Bastler erstattet bekommen.
Jedoch ohne Erfolg. Die Reparaturbescheinigung sei unnötig
gewesen. Die gegnerische Versicherung habe sie nicht verlangt. Die
gutachterliche Bestätigung der Reparatur diene nicht der Wiederherstellung oder
der Ermittlung des Schadens. Etwas anderes könne nur gelten, wenn diese
Bestätigung verlangt würde.
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