Anwaltskosten des Geschädigten werden ersetzt
Chemnitz/Berlin. Unfallopfer haben fast immer Anspruch darauf,
dass die gegnerische Versicherung ihnen den Anwalt bezahlt. Dies gilt auch dann,
wenn der Geschädigte vor dem Gang zum Rechtsbeistand erst selbst mit der
Versicherung redet und sich erst später einen Anwalt nimmt. Das ergibt sich aus
einem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. August 2012 (AZ: 6 S 105/12).
Das Opfer eines Unfalls mit Blechschaden verhandelte zunächst
mit der Versicherung des Unfallgegners. Die Mitarbeiter der Versicherung teilten
ihm mit, der Schaden würde reguliert. Bei einer späteren Nachfrage erfuhr er,
dass die Versicherung noch auf die Schadensanzeige ihres Versicherten warte.
Zudem teilte ihm seine Werkstatt mit, dass das Auto nicht mehr verkehrssicher
sei und für eine Reparatur die Kostenübernahmeerklärung der Versicherung
notwendig sei. Daraufhin wandte sich der Mann an seinen Anwalt.
Die Anwaltskosten muss die Versicherung tragen, entschied das
Gericht. Der Geschädigte sei durch den Hinweis, dass man noch auf die
Schadensmeldung des Versicherten warten müsse, verunsichert worden, ebenso wie
durch die Äußerung der Werkstatt. Der Mann habe sich veranlasst gesehen, einen
Rechtsanwalt einzuschalten, dessen Kosten die gegnerische Versicherung zahlen
müsse.
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