Vorsicht: Kein Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail
Fulda/Berlin. Auch wenn im Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse
der Behörde angegeben ist, kann dagegen kein Einspruch per E-Mail erhoben
werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Fulda vom 2.
Juli 2012 (AZ: 2 Qs 65/12).
Wegen zu schnellen Fahrens erhielt der Betroffene einen
Bußgeldbescheid in Höhe von 240 Euro sowie einen Monat Fahrverbot. Per E-Mail
bat der Betroffene um Prüfung, ob das Fahrverbot durch höhere Punkte in
Flensburg umgewandelt werden könnte. Das Gericht sah dies als einen Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid an.
Man könne jedoch keinen Einspruch per E-Mail einlegen, so das
Gericht. Dies entspreche nicht den Formvorschriften. Die Zulassung der
Einspruchseinlegung per E-Mail könne allein der Gesetzgeber ermöglichen, nicht
jedoch ein Gericht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im
Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse des Regierungspräsidiums angegeben sei.
Dasselbe gelte für die Tatsache, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung keine
Einschränkung enthalten sei. Allein aus der Angabe einer E-Mail-Adresse ergebe
sich keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung, so das Gericht. Im
Übrigen sei die Belehrung korrekt.
Dieser Fall zeigt, dass es wichtig sein kann, sich auch in
Fällen eines Bußgeldbescheids anwaltlich beraten zu lassen, zumal,
wenn ein Fahrverbot droht.
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