Fahrradfahrer Vorsicht: Linksschwenk kann Folgen haben
Saarbrücken/Berlin. In der Regel haftet ein Autofahrer bei
einem Unfall mit einem Fahrradfahrer immer mit. Dies ergibt sich aus der
sogenannten Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs: Es ist gefährlicher als ein
Fahrrad. Diese Mithaftung kann aber entfallen, wenn der Radfahrer sich besonders
grob verkehrswidrig verhält. Beispielsweise gilt das, wenn er ohne Anlass nach
links in die Fahrbahn des Autos schwenkt. Auf ein Urteil des Oberlandesgerichts
Saarbrücken vom 28. Februar 2013 (AZ: 4 U 287/11) wird hingewiesen.
Der Radfahrer war ohne Vorwarnung und Anlass plötzlich nach
links in die Fahrspur des Autos geschwenkt. Der Fahrer, der mit angemessener
Geschwindigkeit fuhr, konnte nicht ausweichen.
Die Klage des Fahrradfahrers war erfolglos. Der Autofahrer
habe den Unfall nicht vorhersehen und auch nicht abwenden können. Der Radfahrer
habe einen groben Verkehrsverstoß begangen und müsse daher allein haften.
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