Durchfahrtshöhe nicht beachtet: Grob fahrlässig - Versicherung
der Mietwagenfirma haftet nur zu 50 Prozent
Hagen/Berlin. Wer einen Mietwagen fährt und einen
entsprechenden Versicherungsschutz abschließt, muss bei Unfällen kaum haften.
Begeht der Fahrer einen groben Verkehrsverstoß, kann er allerdings dennoch zur
Kasse gebeten werden. Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts Hagen
vom 1. August 2012 (AZ: 7 S 31/12).
Als ein Lkw-Fahrer mit seinem gemieteten Fahrzeug mit einer
Aufbauhöhe von 3,50 Metern einen Tunnel durchqueren wollte, stieß er mit der
Decke zusammen. Sowohl vor dem Tunnel als auch am Tunneleingang war eine
Durchfahrtshöhe von 3,10 Metern angegeben. Der höhere mittlere Bereich war der
Straßenbahn vorbehalten.
Der Mann habe sich grob fahrlässig verhalten, so das Gericht.
Er hätte nicht durch den Tunnel fahren dürfen. Er könne sich auch nicht darauf
berufen, unerfahren beim Fahren eines Lkw zu sein. Die Warnhinweise seien
eindeutig gewesen. Daher müsse er die Hälfte des Schadens selbst bezahlen.
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