Bei Hindernis kein Reißverschluss
München/Berlin. Das Reißverschlussprinzip gilt nur, wenn auch
wirklich eine Spur wegfällt. Man kann sich auf dieses Prinzip nicht berufen,
wenn lediglich ein Hindernis die Spur blockiert. Der Fahrspurwechsler muss jede
Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die
andere, freie Spur benutzt, muss das andere Fahrzeug auch nicht einfahren
lassen, entschied das Amtsgericht München am 7. März 2012 (AZ: 334 C 28675/11).
Die Spur der Autofahrerin war durch einen Möbelwagen blockiert. Als sie
wechselte, stieß ihr Auto mit einem anderen zusammen. Es entstand ein Schaden
von rund 2.000 Euro.
Ihre Klage blieb erfolglos. Der Unfall beruhe auf ihrem Spurwechsel. Bei
einem Spurwechsel sei der wechselnde Autofahrer verpflichtet, eine Gefährdung
der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die beklagte Fahrerin sei auch
nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das
Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht jedoch, wenn die
Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.
◄
zurück
|