Fahrer eines stehenden Fahrzeugs haftet bei Unfall nicht
Saarbrücken/Berlin. Auch beim Parken können Unfälle geschehen,
genauer gesagt: beim Ausparken. Den Fahrer eines stehenden Autos trifft dann
aber keine Schuld, da er nicht gegen seine Verkehrspflichten verstößt. Er haftet
somit auch nicht für den Schaden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken am 19.
Oktober 2012 (AZ: 13 S 122/12) entschieden.
Zwei Autofahrer parkten mit ihren Fahrzeugen aus einander
gegenüberliegenden Parkplätzen aus, die spätere Klägerin rückwärts, der spätere
Beklagte vorwärts. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß. Im Streit um den
entstandenen Schaden gab das Amtsgericht der Autofahrerin nur teilweise Recht:
Sie habe Anspruch auf die Hälfte der Schadenssumme, da beide Autofahrer
gleichermaßen an dem Unfall schuld seien.
Die Berufung der Frau hatte jedoch Erfolg. Sie habe Anspruch
auf vollen Schadensersatz. Der andere Fahrer habe nämlich den Unfall durch einen
Verstoß gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verursacht. Auf
Parkplätzen sei stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu
rechnen. Der Autofahrer müsse daher so vorsichtig fahren, dass er jederzeit
anhalten könne. Dies habe er jedoch nicht getan.
Der Frau hingegen könne kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.
Zwar spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein rückwärts Fahrender
den Unfall verschulde, wenn der Zusammenstoß in einem engen räumlichen und
zeitlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren geschehe. Komme aber der
Rückwärtsfahrer vor dem Unfall zum Stehen, wie im vorliegenden Fall, schließe
die Lebenserfahrung ein Verschulden an dem Unfall in der Regel aus. Hier habe
der vorwärts fahrende Unfallgegner den Unfall verschuldet.
Die Sorgfaltspflicht gebiete es, den eigenen Ausparkvorgang
zurückzustellen, wenn der andere Verkehrsteilnehmer mit dem Ausparken begonnen
habe. Wollen beide gleichzeitig ausparken und erkennen die Ausparkenden das,
müssen sie sich verständigen.
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