Augen auf bei Fahrt nahe einer Hauswand
München/Berlin. Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand
entlang fährt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Er kann sich nicht auf die
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers berufen, wenn er einen an der Hauswand
befestigten Blitzableiter streift. Dies entschied das Amtsgericht München am 27.
Juni 2012 (AZ: 241 C 31612/10).
Die Frau parkte Ende 2009 mit dem Wagen ihres Vaters auf dem
Kundenparkplatz eines Einrichtungszentrums. Beim Einparken stieß sie gegen einen
Blitzableiter, der an der Außenfassade des Einrichtungshauses befestigt war und
sechs Zentimeter von der Fassade in den Stellplatz hineinragte. Dadurch wurde
der Kotflügel des Fahrzeuges beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 795 Euro.
Diese Kosten forderte der Eigentümer des Autos von dem Inhaber
des Einrichtungszentrums. Schließlich habe dieser gegen seine
Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Blitzableiter sei in der Wandfarbe
gestrichen und somit nicht erkennbar gewesen. Der Betreiber des
Einrichtungshauses weigerte sich zu zahlen. Darauf erhob der Mann Klage.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor,
entschied die Richterin. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe,
grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu
treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es müsse aber nicht
für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen
werden, sondern nur für solche, die eine verständige, umsichtige, vorsichtige
und gewissenhafte Person für ausreichend halten dürfe und die nach den Umständen
zumutbar seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur sechs
Zentimeter von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei
deutlich breiter als sechs Zentimeter. Der Pkw könne daher nur beschädigt
werden, wenn dessen Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah
an die Wand fahre. Wer dies tue, müsse besondere Vorsicht walten lassen.
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