Reichweite einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
Hamm/Berlin. Auch Deutsche können Führerscheine in anderen
EU‑Mitgliedsstaaten erwerben. Voraussetzung für die Gültigkeit ist, dass der
Betreffende einige Zeit in dem Mitgliedsstaat gelebt hat. Erwirbt jemand
außerhalb einer Sperrfrist eine ausländische EU-Fahrerlaubnis, darf er in
Deutschland Auto fahren, solange man ihm nicht vorwerfen kann, er hätte in dem
Staat, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, nicht gewohnt. So entschied
das Oberlandesgericht Hamm am 26. September 2012 (AZ: III-3 RVs 46/12).
Ein 31-jähriger Autofahrer hatte nach dem Entzug der deutschen
Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist im Jahre 2009 eine
spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland am Steuer
gesessen hatte, hatte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Führerschein
mit der Begründung angeklagt, er dürfe nach der entzogenen deutschen
Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis
fahren.
Dem widersprach das Gericht. Der Mann sei aufgrund seiner
spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die
Normen seien so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig
anzuerkennen sei, wenn der Inhaber bei Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz in dem
Mitgliedstaat gehabt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mann beim
Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien gehabt habe.
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