Für Dachlawine kann Mieter haften
München/Berlin. Wird ein Fahrzeug durch eine Dachlawine
beschädigt, haftet nicht zwingend der Vermieter des Hauses. Dieser kann die
Verkehrssicherungspflichten auf den Mieter übertragen. Möglich ist dies auch bei
der Vermietung eines Hauses durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. So
die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29. November 2011 (AZ: 433 C
19170/11).
Der Bekannte einer Mieterin einer Doppelhaushälfte fuhr mit
deren Auto aus der Garage in Richtung Toreinfahrt. In diesem Moment löste sich
Eis und Schnee vom Dach oberhalb des Hauseingangs und fiel auf das Dach des
Fahrzeugs. Dieses wurde großflächig eingedellt und der Kotflügel rechts vorne
beschädigt.
Den Schaden in Höhe von rund 2.750 Euro forderte die Mieterin
von ihrem Vermieter zurück. Schließlich habe dieser seine
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er habe das Dach nicht mit Schneefanggittern
versehen, es auch nicht von Schnee und Eis geräumt. Warnschilder seien ebenfalls
nicht aufgestellt worden. Der Vermieter weigerte sich jedoch zu zahlen. Im
Mietvertrag sei die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin übertragen
worden.
Das Gericht wies die Klage ab. Den Eigentümer der
Doppelhaushälfte treffe zwar grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Er
habe sie aber vertraglich auf seine Mieterin übertragen. Nach dem Mietvertrag
übernähmen die Mieter sämtliche öffentlich-rechtlichen Pflichten und
privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten des Vermieters und
Hauseigentümers. Anders als der Mieter einer Wohnung habe nämlich der Mieter
eines Hauses die sogenannte alleinige Sachherrschaft über das Haus, sodass diese
Übertragung der Pflichten ihn nicht benachteilige.
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