Vermieter von Parkplätzen muss keine Schneefanggitter in
schneearmer Gegend anbringen
Düsseldorf/Berlin. Ein Vermieter von Parkplätzen muss in
schneearmen Gegenden am Dach darüber keine Schneefanggitter zum Schutz der Pkw
vor Dachlawinen anbringen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2012 (AZ: I-24 U 217/11).
Eine Dachlawine beschädigte ein auf einem Parkplatz
abgestelltes Fahrzeug in Wuppertal. Der Vermieter des Parkplatzes war auch
Eigentümer des Hauses, von dem die Dachlawine abging. Der Autobesitzer forderte
vom Vermieter die Rückerstattung der Kosten für den Schaden am Fahrzeug.
Ohne Erfolg. Zwar treffe den Vermieter von Stellplätzen die
Pflicht, dafür zu sorgen, dass Schäden vermieden werden. Wie weit die Pflicht
reiche, entscheide sich nach den Üblichkeiten vor Ort. In Wuppertal sei es
unüblich, Schneefanggitter anzubringen, auch gebe es keine Bauvorschriften dazu.
Auch wenn es in den Jahren zuvor mehr Schnee als üblich gegeben habe, ändere
dies nichts daran. Im Grunde gehöre Wuppertal zu den schneearmen Gegenden in
Deutschland. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Vermieter über den
Eingang an dem Haus ein Schneefanggitter angebracht habe. Damit habe er mehr
getan, als er hätte tun müssen.
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