Stadt haftet für Schäden durch Steine werfende Kita-Kinder
Wird ein auf der Straße geparktes Fahrzeug beschädigt, weil
Kinder der angrenzenden Kindertagesstätte (Kita) das Grundstück verlassen und
mit Steinen auf das Auto geworfen haben, haftet die Stadt für den entstandenen
Schaden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Urteil vom
21.06.2012, Aktenzeichen: 1 U 1086/11) und verwies darauf, dass die
Erzieherinnen der betreffenden Kita in dem speziellen Einzelfall ihre
Aufsichtspflicht verletzt hätten.
Im zugrunde liegenden Fall stellte der Kläger, der Inhaber
einer ortsansässigen Firma in Bitburg ist, im Juni 2010 sein Fahrzeug am Rande
des Außenbereichs einer Kita ab und begab sich in das anliegende Gebäude. Auf
dem Freigelände hielt sich u.a. eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer
Erzieherin betreut wurden. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich in
Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche
durchlässig ist. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen diese gegen das
parkende Auto des Klägers. Es handelte sich um so viele Steine, dass insgesamt
21 Dellen im Fahrzeug festgestellt wurden. Das OLG urteilte, dass eine
permanente und lückenlose Überwachung der Kinder "auf Schritt und Tritt" in
einer Kita grundsätzlich nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten sei. Für
die Frage der Aufsichtspflichtverletzung müssten immer die Besonderheiten des
einzelnen Falles in den Blick genommen werden, wie etwa die Eigenheiten der
jeweiligen Kinder, die örtlichen Gegebenheiten und die Aufsichtssituation. Die
Beschaffenheit des Freigeländes wie lockere große Kieselsteine und der
durchlässige Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche habe in diesem
speziellen Fall ein konkretes Gefahrenpotential entstehen lassen. Wenn sich dann
drei spielende Kinder aus ihrer Gruppe eigenmächtig in Richtung Zaun entfernten,
dürften diese nicht - wie hier - länger andauernd unbeobachtet bleiben. Ein
Zeuge hatte zudem angegeben, die Steine seien "wie bei einem Maschinengewehr"
auf das Auto geprallt. Die Erzieherinnen auf dem Außengelände hingegen hatten
bekundet, nichts von alledem mitbekommen zu haben. In der Gesamtschau all dieser
Umstände sah das Gericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht und verurteilte
die Stadt zum Ersatz des Schadens. Zudem entschied das Gericht, dass in einem
solchen Fall der Amtshaftung grundsätzlich die Kommune beweisen müsse, dass die
Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Diese Frage ist in der
deutschen Rechtsprechung umstritten, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ist
deshalb zulässig.
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