Überwiegende Haftung des liegen gebliebenen LKW
Brandenburg/Berlin. Den Motorradfahrer, der bei Helligkeit auf
einen auf einer Autobahn liegen gebliebenen LKW auffährt, trifft eine Mitschuld
von lediglich 40 Prozent. Voraussetzung für die überwiegende Haftung des
LKW-Fahrers ist allerdings, dass der LKW ungesichert auf der linken Spur
ausrollte. Damit änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) am 17.
Juli 2008 (AZ: 12 U 46/07) das Urteil des Landgerichts, welches die Schuld
allein beim Motorradfahrer gesehen hatte.
In dem Fall fuhr ein Motorradfahrer bei guten
Sichtverhältnissen auf einen LKW auf. Dieser rollte aufgrund eines technischen
Defekts bei einem Überholvorgang auf der linken Spur einer Autobahn aus, ohne
Warnblinker gesetzt zu haben.
Das Landgericht hatte noch die alleinige Haftung beim
Motorradfahrer gesehen, weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat. Das OLG
nahm eine Haftungsverteilung von 40 Prozent zu 60 Prozent zu Gunsten des
Motorradfahrers vor. Zwar hat der Motorradfahrer in der Tat gegen das
Sichtfahrgebot verstoßen. Hinzu kommt auch, dass der LKW-Fahrer zu dem
Zeitpunkt, als sein Fahrzeug fahruntüchtig wurde, nicht auf den Grünstreifen
ausgewichen ist - was möglich gewesen wäre. Dieses Verhalten wäre aber schon
wegen der hohen Gefahr durch das Blockieren der Überholspur einer Autobahn
erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen ist das überwiegende Verschulden beim
LKW-Fahrer zu sehen.
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