Kauf von mangelhaften Reifen - Verkäufer darf nachbessern
Wenn der Winters bevorsteht, werden besonders viele Reifen
gekauft. Kauft man mangelhafte Reifen, kann man nicht ohne Weiteres vom Vertrag
zurücktreten. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der Lieferung einer
mangelhaften Sache setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die
Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Dass das Fahrzeug, für das die
Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde, ändert daran nichts. Das
ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12. Januar 2012
(AZ: 222 C 7196/11).
Der Geschäftsführer einer Firma erwarb zwei gebrauchte Reifen
zu einem Preis von 960 Euro. Nachdem er die Reifen abgeholt hatte, stellte er
fest, dass ein Reifen eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies. Grund
war eine Schraube, die in dem Reifen steckte. Er sandte die Reifen zurück an den
Verkäufer und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises.
Der Verkäufer bot daraufhin den Austausch des beschädigten
Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug
mittlerweile verkauft. Außerdem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen zu
benutzen, die unterschiedlicher Herkunft seien. Der Verkäufer war bereit, zwei
zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Der Kunde klagte vor dem
Amtsgericht München auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Ohne Erfolg: Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht.
Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag sei, dass der Käufer
dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. Daran fehle es
hier. Der Mann habe von Anfang an die Rückerstattung des Kaufpreises gefordert.
Obwohl der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten habe, sei
der Kunde darauf nicht eingegangen.
Die Nachbesserung sei auch zumutbar gewesen. Eine
Unzumutbarkeit aufgrund des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sei nicht gegeben.
Dieser Gesichtspunkt habe im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen den Parteien
keine Rolle gespielt. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis gehabt.
Bei einem mangelhaften Kauf sollte man daher nicht vorschnell
handeln. Dem Verkäufer muss immer die Möglichkeit eingeräumt werden, seine
Lieferung zu korrigieren.
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