Hund bei Unfall tödlich verletzt - kein Schmerzensgeld für
Halter
Erlebt der Hundehalter die tödliche Verletzung seines Hundes,
kann er für den durch dieses Erlebnis erlittenen Schock kein Schmerzensgeld
verlangen. Das gilt auch dann, wenn es zu schweren Anpassungsstörungen und
Depressionen kommt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 20. März 2012 (AZ: VI ZR 114/11).
Die Hundehalterin ging mit einer 14 Monate alten
Labradorhündin auf einem Feldweg. Die Hündin war nicht angeleint. Ein
Traktorfahrer, der von einer angrenzenden Straße in den Feldweg einfuhr,
überrollte die Hündin, die dadurch so schwere Verletzungen erlitt, dass ein
Tierarzt sie einschläfern musste.
Die Frau forderte Schadensersatz wegen entstandener
Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines Labrador-Welpen und
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Außerdem machte sie einen
Schmerzensgeldanspruch geltend. Sie habe medikamentös behandelt werden müssen
und sei langfristig in Behandlung gewesen. Der Zustand habe mindestens vier
Monate angedauert und sei bis heute nicht ausgestanden.
Den Schaden bekam die Frau zur Hälfte ersetzt, ein
Schmerzensgeld erhielt sie nicht. Eine Mithaftung in Höhe von 50 Prozent müsse
sich die Frau wegen der allgemeinen Tiergefahr eines frei laufenden Hundes
zurechnen lassen. Ein Schmerzensgeld als „Schock-Schaden“ gäbe es nur in Fällen
psychischer Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert bei der Verletzung
oder Tötung von Angehörigen oder besonders nahestehenden Personen - nicht jedoch
bei Tieren.
◄
zurück
|