Versicherung darf bei Regulierung eines einfachen Schadens
nicht bummeln
Erlangen. Eine Frist von 14 Tagen muss für eine Versicherung
ausreichen, bei eindeutigem Sachverhalt einen Schaden zu regulieren. Dies folgt
aus einem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 30. März 2005 (Aktenzeichen: 1 C
1787/04).
Im zu Grunde liegenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche
nach einem Verkehrsunfall mit eindeutig geklärter Schuldfrage. Der Geschädigte
setzte durch seinen Anwalt der Versicherung des Gegners eine Frist von zwei
Wochen, um den Schaden zu regulieren. Der Versicherer reagierte innerhalb der
Frist überhaupt nicht und überwies neun Tage nach Fristablauf einen Betrag, der
unter der geforderten Summe lag. Mittlerweile hatte der Geschädigte jedoch schon
Klage erhoben. Dies geschah zu Recht, urteilte das Amtsgericht in dem
Rechtsstreit um die Kosten. Die gesetzte Frist sei - trotz Urlaubszeit - nicht
unverhältnismäßig gewesen. Der Versicherung sei vorzuwerfen, dass sie innerhalb
der gesetzten Frist nicht reagiert und zumindest eine Eingangsbestätigung
übersandt habe. Falls nötig, hätte sie auch um eine Fristverlängerung bitten
können. Da beides nicht geschehen sei, habe der Geschädigte davon ausgehen
können, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht komme. Die Mehrkosten des
Verfahrens wurden insoweit der Versicherung aufgebürdet.
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