Geschwindigkeitsbeschränkung für Autobahnauffahrt gilt nicht
für Autobahn
Herne. Ein Autofahrer, der von der Beschleunigungsspur der
Autobahnauffahrt auf eine Spur der Autobahn wechselt und kurz danach geblitzt
wird, kann nicht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung belangt werden, wenn das
entsprechende Hinweisschild lediglich in der Mitte der Kurve der
Autobahnauffahrt stand. Dies hat das Amtsgericht Herne in einem Beschluss vom
15. Juni 2005 (Aktenzeichen 15 Owi 220 Js 482/04 - 15/04) entschieden.
Der betroffene Autofahrer hatte mit seinem Pkw auf der
Autobahn die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten und
sollte deswegen eine Geldbuße von 150 EURO bezahlen. Außerdem hatte die
zuständige Behörde ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Das Amtsgericht
stellte das Verfahren allerdings ein. Es reiche nicht aus, dass ein
entsprechendes Hinweisschild mit der Geschwindigkeitsbeschränkung in der Mitte
der Kurve der Autobahnzufahrt stehe. Hier könne ein Autofahrer durchaus denken,
dass dieses Schild nur für den Bereich der Auffahrt gelte. Denn gerade in diesem
Bereich seien wegen der Kurvenführung und des späteren Spurwechsels erhebliche
Gefahrenmomente vorhanden, die eine Geschwindigkeitsreduzierung nur an dieser
Stelle wahrscheinlich machten. Nur wenn das Schild mit der
Geschwindigkeitsbeschränkung am Ende der Beschleunigungsspur stehen würde, wäre
die Sachlage eindeutig.
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