Auch bei geringer Erwerbsminderung Hilfe zur Haushaltsführung
möglich
Celle. Auch bei einer Erwerbsminderung von unter 20 % kann man
sich den Schaden ersetzen lassen, der entsteht, wenn man seinen Haushalt nicht
mehr alleine führen kann (Haushaltführungsschaden). Man muss die Arbeit auch
nicht innerhalb seiner Familie verteilen. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2005 (Aktenzeichen: 14 U 200/04).
Bei einem Verkehrsunfall wurde eine Fahrradfahrerin durch
einen zu schnell fahrenden PKW verletzt. Laut einem Gutachten war sie wegen der
Verletzungen für 16 ½ Wochen zu 15 % erwerbsunfähig. Zudem stellte der
Sachverständige fest, dass die Klägerin bestimmte Haushaltstätigkeiten, wie
Bettenbeziehen oder schweres Tragen, nicht durchführen konnte. Die Zahlung
dieses Haushaltsführungsschadens wurde aber mit der Begründung verweigert, dass
Erwerbsminderungen unter 20 % keine praktischen Auswirkungen hätten und die
Geschädigte die Haushaltstätigkeiten innerhalb der Familie verteilen könne.
Sofern ein Sachverständiger eine Beeinträchtigung bei den Arbeiten im Haushalt
feststellt, komme sehr wohl ein Schadensersatz in Betracht, urteilten die
Richter. Der Erfahrungssatz, dass sich Erwerbsminderungen unter 20 % im Haushalt
nicht auswirken würden, greife dann nicht. Auch eine Umverteilung der
Haushaltstätigkeiten auf andere Familienmitglieder müsse nicht vorgenommen
werden, wenn die Klägerin und ihr Mann vorher eine andere Verteilung vereinbart
hätten. Die Richter sprachen der geschädigten Frau einen
Haushaltsführungsschaden von 7 Stunden pro Woche zu. Als Stundensatz legten sie
8 Euro fest. Die Klägerin erhielt somit 924 Euro.
◄
zurück
|