„Lieferverkehr frei“ gilt auch für Plakat-Transport
Jena/Berlin. Ein Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ vor
Fußgängerzonen soll - so wörtlich - sinnvolle geschäftliche Betätigung in dem
Areal ermöglichen. Im Klartext: Lieferfahrzeuge dürfen da rein, um Geschäfte mit
Waren zu versorgen. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Thüringer
Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012; Az.: 1 Ss Rs 67/12 (146).
Ein Mann, der in einer Innenstadt mehrere Schaukästen mit
Plakaten betreibt, wurde wegen verbotswidrigen Parkens in der Fußgängerzone zu
einer Geldbuße verurteilt. Zwar hatte sich der Mann an die für Lieferverkehr
erlaubten Zeiten gehalten, doch nach Ansicht des Amtsgerichts gilt diese
Erlaubnis nur für Waren, deren Umfang oder Gewicht ein Tragen über längere
Strecken unzumutbar erscheinen lässt.
In zweiter Instanz bekam der Mann Recht. Der Begriff
„Lieferverkehr“ sei weiter zu interpretieren. Es handele sich um den zur Führung
und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebs erforderlichen
geschäftsmäßigen Transport von Gegenständen von oder zu Gewerbetreibenden oder
Kunden.
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