Versicherung muss Unfallgeschädigtem Fachwerkstätten für sein
Fahrzeug benennen
München/Berlin. Nach einem Unfall hat die Versicherung das
Recht, die Schäden in freien Fachwerkstätten reparieren zu lassen. Allerdings
darf das nicht pauschal geschehen. Versicherung oder Unfallverursacher müssen
konkrete Werkstätten benennen. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Amtsgerichts München vom 28. November 2011 (AZ: 322 C 793/11) wird hingewiesen.
Eine Autofahrerin stand mit ihrem 14 Jahre alten Wagen auf
einem Parkplatz, als das vor ihr stehende Fahrzeug plötzlich rückwärts fuhr und
ihr Fahrzeug an Stoßfänger und Scheinwerfer beschädigte. Die Frau holte ein
Sachverständigengutachten zu den Reparaturkosten ein. Die Kosten für Gutachter
und Reparatur forderte sie von der Versicherung des Unfallgegners. Diese zahlte
allerdings für die Sachverständigenkosten gar nichts und von den Reparaturkosten
in Höhe von 844 Euro nur 176 Euro. Laut Versicherung seien die
Stundenverrechnungssätze zu hoch angesetzt. Die Geschädigte hätte nicht zu einer
Vertragswerkstatt gehen müssen.
Vor Gericht erhielt die Frau nur zum Teil Recht. Zwar dürfe
ein Geschädigter bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, auch auf eine
freie Fachwerkstatt verwiesen werden. Er habe dann aber die Möglichkeit,
darzulegen, warum ihm das nicht zuzumuten sei – zum Beispiel, weil das Fahrzeug
stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet worden sei. Die Klägerin
dürfe also nicht pauschal verpflichtet werden, eine günstigere Werkstatt in
Anspruch zu nehmen. Unfallverursacher oder Versicherung hätten ihr eine oder
mehrere konkrete Werkstätten benennen müssen, die gleichwertige Arbeiten
leisteten, in zumutbarer Entfernung lägen und bereit seien, die Arbeiten
günstiger durchzuführen.
Die Sachverständigenkosten müsse die Versicherung allerdings
nicht tragen. Da es sich hier um einen Bagatellschaden gehandelt habe, sei ein
Sachverständigengutachten weder erforderlich noch zweckmäßig. Die Einholung
eines Kostenvoranschlages sei dafür ausreichend.
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