Medizinisch-psychologisches Gutachten auch für betrunkene
Radfahrer
Koblenz/Berlin. Behörden dürfen auch von Radfahrern, die
keinen Führerschein besitzen, nach Trunkenheitsfahrten ein
medizinisch-psychologisches Gutachten fordern. Das entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 17. August 2012 (AZ: 10 A
10284/12.OVG).
Ein Radfahrer fuhr in der Dunkelheit ausgeprägte
Schlangenlinien. Er roch stark nach Alkohol und war nicht in der Lage, sicher
vom Fahrrad abzusteigen. Die Blutprobe ergab rund 2,4 Promille Blutalkohol. Die
zuständige Behörde forderte von dem Mann, der keinen Führerschein mehr besaß,
ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Als er dies nicht tat, untersagte die
Behörde dem Mann das Führen von Fahrzeugen. Mit seiner Klage hatte er vor
Gericht keinen Erfolg.
Die Forderung der Behörde, ein Gutachten vorzulegen, sei
angemessen, so die Richter. Man könne davon ausgehen, dass der Mann zum Führen
auch eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs wie einem Fahrrad ungeeignet oder nur
bedingt geeignet sei. Hoher Alkoholkonsum führe unter anderem zu einer
Herabsetzung der Reaktions- und Kritikfähigkeit sowie zu Stimmungsveränderungen.
Häufiger Alkoholmissbrauch führe darüber hinaus zur Gewöhnung an die Giftwirkung
und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen
Alkoholisierung. Nicht nur beim Führen von Kfz, sondern auch von Mofas und
Fahrrädern bestehe daher bei hohem Alkoholkonsum ein erhöhtes Verkehrsrisiko.
Das sei etwa der Fall, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des
unkontrollierten Verhaltens eines alkoholisierten Radfahrers ausweichen müssten
und mit anderen Fahrzeugen kollidierten. Bei betrunkenen Radfahrern komme hinzu,
dass zukünftige Trunkenheitsfahrten wahrscheinlicher seien als bei Kfz-Fahrern,
da das Problembewusstsein nicht ausreichend sei.
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