Vereinbarung über Zu- und Abfahrtswege ist einzuhalten
Das Recht, Teile eines Grundstücks als Zufahrt und Zugang zu
benutzen, kann auch durch einen einfachen Vertrag vereinbart werden. Ein
Grundbucheintrag ist nicht erforderlich. Um sich von solch einer Vereinbarung
nach vielen Jahren wieder zu lösen, bedarf es schwerwiegender Gründe, entschied
das Oberlandesgericht Nürnberg am 7. September 2010 (AZ: 1 U 258/10).
Als vor 20 Jahren in einem Neubaugebiet gebaut werden sollte,
hatte eine Grundstückseigentümerin keinen Anschluss an die öffentlichen Straßen.
Sie einigte sich jedoch mit dem zukünftigen Nachbarn, der ihr gestattete, einen
drei Meter breiten Streifen auf seinem Grundstück zu nutzen. Gleichzeitig kam
man überein, die für die Neubauten erforderlichen Versorgungsleitungen gemeinsam
zu verlegen und zu bezahlen. Festgehalten wurde dies aber lediglich in einem
Brief, den der Eigentümer der Zufahrt im Dezember 1990 an seine Nachbarin
schickte. Damals waren alle Beteiligten mit dieser Lösung einverstanden, und es
bestand bestes nachbarschaftliches Verhältnis.
Als in den folgenden Jahren der das Zufahrtsrecht gewährende
Nachbar sein Anwesen zu einem Mehrgenerationenhaus ausbaute, kam es zu
Problemen. Die drei Töchter hatten sich zwischenzeitlich Autos angeschafft und
benötigten Parkplätze. Hierfür hätte sich aus Sicht des Eigentümers der drei
Meter breite Streifen vor dem Eingang seines Hauses, der der Nachbarin nach wie
vor als Zufahrt diente, geeignet. So stritten die Nachbarn über den Fortbestand
des Nutzungsrechts.
Die Klägerin bekam Recht: Sie kann auch weiterhin über das
Grundstück des Nachbarn zu ihrem Anwesen gelangen. Auch mit dem formlosen
Schreiben des Beklagten von Dezember 1990 sei ein wirksamer Vertrag zwischen den
Parteien geschlossen worden. Grundsätzlich könne das Recht zur Benutzung eines
Grundstückes zum Befahren und zum Begehen auch durch einfachen Vertrag geregelt
werden. Diesen Vertrag hätte der Beklagte nur aus wichtigem Grund kündigen
können. Ein solcher schwerwiegender Grund habe aber nicht vorgelegen. Es sei
deutlich, dass die Klägerin auf die zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit des
Vertrags dringend angewiesen sei. Somit bestehe das Zufahrtsrecht weiter.
Wenn ein Grundstück nicht über eine öffentliche Straße,
sondern nur über ein benachbartes Grundstück erreicht werden kann, bedarf es
einer Regelung. Das Recht, zum Zwecke des Befahrens und Begehens des eigenen
Grundstücks ein fremdes zu nutzen, kann in Form einer Grunddienstbarkeit im
Grundbuch eingetragen und damit in seinem Bestand rechtlich sicher ausgestaltet
werden.
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