Wasserschaden: Verursacher muss nicht alles zahlen
Macht ein Wasserschaden Malerarbeiten erforderlich, muss der
Verursacher nicht für sämtliche Kosten aufkommen. Werden Räume, die an die
geschädigte Wand nur angrenzen und über fünf bis sechs Jahre alte Tapeten
verfügen, renoviert, sind dies Kosten, die sowieso im Zuge regulärer
Schönheitsreparaturen anfallen. Diese muss der Verursacher des Schadens nicht
ersetzen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 24. Januar 2011 (AZ: 2 U
209/10).
Im vorliegenden Fall war es im Keller eines zweigeschossigen
Wohnhauses zu einem Wassereinbruch gekommen. Die Eigentümerin verlangte von
ihren Nachbarn Schadensersatz. Diese hatten auf dem direkt angrenzenden
Grundstück ein baufälliges Gebäude abreißen lassen und ein Fertighaus errichtet.
Beim Bau des Kellergeschosses hatten die Nachbarn eine mangelhafte Isolierung
und Anschlussfuge zum Mauerwerk des Nachbargebäudes errichtet. Dieser Fehler war
aus Sicht der Eigentümerin die Ursache für den Wassereinbruch.
Die Richter gaben ihr im Prinzip Recht, begrenzten jedoch die
Höhe des Schadensersatzes. Der Schaden sei teilweise durch den Wassereintritt
vom Grundstück ihrer Nachbarn verursacht worden.
Bei den Kosten für Trocknung, Parketterneuerung, Maler- und
Tapezierarbeiten musste die Klägerin Abzüge hinnehmen. Die Nachbarn müssten nur
die Kosten der Malerarbeiten für die betroffene Giebelwand tragen, nicht jedoch
für die angrenzenden, nicht feuchten Wände. Die Tapeten an diesen Wänden hätten
bereits ein Alter von mehr als fünf Jahren erreicht. Nach diesem Zeitraum fielen
in der Regel sowieso Schönheitsreparaturen an. So handele es sich dabei um
sogenannte Sowieso-Kosten. Diese könnten den Nachbarn nicht auferlegt werden.
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