Augen auf im Supermarkt
Bamberg/Berlin. Wer in einem Supermarkt über einen
Rollcontainer stürzt, kann dafür in der Regel nicht den Supermarktbetreiber
verantwortlich machen. Für die Folgen des Sturzes ist er selbst verantwortlich,
wenn der Rollcontainer gut sichtbar ist und der Kunde ausreichend Platz hat, um
an ihm vorbei zu gehen. So entschied des Oberlandesgericht Bamberg am 12.
Dezember 2009 (AZ: 6 U 44/09).
Die Klägerin war im Supermarkt der Beklagten an einem
Rollgitterwagen mit dem Fuß in einer querstehenden Rolle hängen geblieben und
dadurch gestürzt. Sie meinte, das Personal hätte dafür Sorge tragen müssen, dass
das Rad an dem Rollgitterwagen nach dem Abstellen des Wagens gerade gestellt
wird. Sie zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu und forderte Schadensersatz
von dem Supermarktbetreiber.
Nachdem die Klage schon in der ersten Instanz gescheitert war,
hatte sie auch bei den Bamberger Richtern keinen Erfolg. Rollen eines
Gitterwagens würden immer aus den Umrissen des Wagens selbst herausragen und
daher stets ein gewisses Risiko bergen. Auch ist der Gang trotz des abgestellten
Rollcontainers ausreichend breit gewesen, so dass die Kundin in einigem Abstand
hätte vorbei gehen können. Auch ist diese „Gefahr“ für jedermann überschaubar
gewesen. Es kann nicht erwartet werden, dass die Betreiber von Einkaufsmärkten
ihre Kunden vor sämtlichen potentiellen Gefahrenquellen schützen. Die Kundin
muss schon ausgesprochen eng am Hindernis vorbei gegangen sein, um überhaupt
darüber zu stürzen. Auch wäre es ja problemlos möglich gewesen, durch die Wahl
eines anderen Durchganges das Passieren der engen Stelle zu vermeiden.
Verursacht ist der Sturz der Klägerin allein durch ihre eigene Unaufmerksamkeit.
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