Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Hohe Heimkosten: Kinder sind zu Elternunterhalt verpflichtet

 

Erwachsene Kinder können ihren Eltern einen so genannten Elternunterhalt schulden, zum Beispiel wenn die Kosten für einen Heimaufenthalt die Einkommensverhältnisse des Elternteils übersteigen. Ein solche Verpflichtung zum Elternunterhalt entfällt nur dann, wenn das Kind nachweisen kann, nicht ‚leistungsfähig’ zu sein, also nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen.

Die 93-jährige Frau lebte in einem Alten- und Pflegeheim. Da die Heimkosten nicht durch Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen der Frau abgedeckt waren, gewährte die zuständige Kreisbehörde monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von rund 1.600 Euro. An den vom Kreis finanzierten Heimkosten mussten sich zwei Söhne mit monatlichen Zahlungen von rund 700 Euro beteiligen, zwei Töchter leisteten keine Zahlungen, weil sie leistungsunfähig waren. Von einer weiteren Tochter verlangte die Behörde jedoch eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 Euro. Das lehnte die Tochter ab und behauptete, ebenfalls nicht leistungsfähig zu sein.

Vor Gericht (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2012, II-8 UF 14/12)  hatte die Frau keinen Erfolg. Sie habe ihre Leistungsunfähigkeit nicht nachgewiesen, so die Richter. Wichtige Kriterien hierfür seien beispielsweise die Höhe von Vermögen und Einkommen, der Familienstand und etwaige Verbindlichkeiten. Schulde ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, hänge seine Leistungsfähigkeit vom Familieneinkommen ab: Sohn oder Tochter schulde den Unterhalt entweder aus dem „Taschengeldanspruch“ gegenüber dem Ehepartner oder aus seinen eigenen Einkünften. Vor diesem Hintergrund müsse der Unterhaltspflichtige unter Umständen eben auch Angaben zum Einkommen der anderen Familienmitglieder machen. Dies habe die Tochter nicht getan. Sie habe nicht ausreichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehemann erzielt hätten, auch nicht, welche Einnahmen sie aus dem gemeinsamen Mietshaus hätten.

 

 

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