Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Semesterbeiträge müssen aus Regelunterhalt bestritten werden

 

Semesterbeiträge, die im wesentlichen das Semesterticket, den Asta-Beitrag und den Sozialbeitrag umfassen, muss ein studierendes Kind aus dem ihm zustehenden Regelunterhalt bezahlen. Es handelt es sich bei diesen Kosten nicht um so genannten Mehrbedarf.

Ein Student hatte den Antrag gestellt, dass sein Vater seine Semesterbeiträge zahlt. Das Gericht (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2012, AZ: II-3 UF 97/12; 3 UF 97/12) wies das zurück. Die Semesterbeiträge seien einkommensunabhängig zu zahlen. Die Sozialbeiträge seien - anders als Studiengebühren - dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen, denn sie dienten der Finanzierung einer Reihe von Einrichtungen, die den Studierenden zur Erleichterung der Studiensituation zur Verfügung gestellt werden. Es bestehe auch kein Anlass, Unterhaltsberechtigte gegenüber BAföG-Empfängern besser zu stellen, die diese Beiträge aus ihren BAföG-Leistungen erbringen müssten.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab