Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Religiös begründete Ablehnung des Unterrichts an staatlicher Schule – Kinder müssen trotzdem zur Schule

 

Lehnen Eltern den staatlichen Lehrplan an Schulen ab, müssen sie ihre Kinder trotzdem zur Schule schicken. Lediglich eine Befreiung der Kinder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist möglich.

Das zuständige Kreisschulamt hatte die Eltern mehrfach aufgefordert, ihre Kinder zur Grundschule anzumelden. Schließlich meldete das Schulamt selbst den zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alten Sohn und die 8 Jahre alte Tochter an einer städtischen Gemeinschaftsgrundschule an. Die Kinder erschienen nicht zum Unterricht. Nachdem die Behörde die Eltern mehrfach gemahnt und ein Gespräch mit dem Vater über das Schulkonzept geführt hatte, setzte der Kreis gegen die Eltern ein Bußgeld in Höhe von jeweils 150 Euro fest.

Die Eltern meinten, der Bußgeldbescheid verstoße gegen Menschenrechte und gegen die Grundrechte der Eltern. Außerdem verstoße die im nordrhein-westfälischen Schulgesetz normierte Schulpflicht gegen die Neutralitätspflicht des Staates. Die eingesetzten Schulmaterialien seien wissenschaftlich nicht korrekt. Vielmehr sei der Schulunterricht neomarxistisch angelegt und ziele darauf ab, die Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören und christliche Werte aus der Gesellschaft zu entfernen. Die Schule betreibe die Erziehung der Kinder zur Schamlosigkeit, trainiere sie in der Gossensprache und wolle durch "Gender Mainstreaming" die gottgegeben unterschiedlichen Wesensmerkmale von Mann und Frau verwischen.

Die Richter konnten jedoch keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts unterliege der Überwachung durch die staatliche Gemeinschaft. Das Schulwesen unterstehe der staatlichen Aufsicht. Damit dürfe der Staat unabhängig von den erzieherischen Vorstellungen der Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen.

Das Oberlandesgericht Köln (Entscheidung vom 27. November 2012, Az: 1 RBs 308/12) gab dem gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Rechtsbeschwerde nicht statt und folgte der Begründung des Amtsgerichts. Ein Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag rechtfertige keine generelle Verweigerung des Schulbesuchs.

 

 

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