Religiös begründete Ablehnung des Unterrichts an staatlicher
Schule – Kinder müssen trotzdem zur Schule
Lehnen Eltern den staatlichen Lehrplan an Schulen ab, müssen
sie ihre Kinder trotzdem zur Schule schicken. Lediglich eine Befreiung der
Kinder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist möglich.
Das zuständige Kreisschulamt hatte die Eltern mehrfach
aufgefordert, ihre Kinder zur Grundschule anzumelden. Schließlich meldete das
Schulamt selbst den zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alten Sohn und die 8 Jahre alte
Tochter an einer städtischen Gemeinschaftsgrundschule an. Die Kinder erschienen
nicht zum Unterricht. Nachdem die Behörde die Eltern mehrfach gemahnt und ein
Gespräch mit dem Vater über das Schulkonzept geführt hatte, setzte der Kreis
gegen die Eltern ein Bußgeld in Höhe von jeweils 150 Euro fest.
Die Eltern meinten, der Bußgeldbescheid verstoße gegen
Menschenrechte und gegen die Grundrechte der Eltern. Außerdem verstoße die im
nordrhein-westfälischen Schulgesetz normierte Schulpflicht gegen die
Neutralitätspflicht des Staates. Die eingesetzten Schulmaterialien seien
wissenschaftlich nicht korrekt. Vielmehr sei der Schulunterricht neomarxistisch
angelegt und ziele darauf ab, die Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören und
christliche Werte aus der Gesellschaft zu entfernen. Die Schule betreibe die
Erziehung der Kinder zur Schamlosigkeit, trainiere sie in der Gossensprache und
wolle durch "Gender Mainstreaming" die gottgegeben unterschiedlichen
Wesensmerkmale von Mann und Frau verwischen.
Die Richter konnten jedoch keinen Rechtsverstoß erkennen. Die
Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts unterliege der Überwachung durch die
staatliche Gemeinschaft. Das Schulwesen unterstehe der staatlichen Aufsicht.
Damit dürfe der Staat unabhängig von den erzieherischen Vorstellungen der Eltern
auch eigene Erziehungsziele verfolgen.
Das Oberlandesgericht Köln (Entscheidung vom 27. November
2012, Az: 1 RBs 308/12) gab dem gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf
Rechtsbeschwerde nicht statt und folgte der Begründung des Amtsgerichts. Ein
Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern und
dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag rechtfertige keine generelle
Verweigerung des Schulbesuchs.
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