Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bei Trennung müssen Weinvorräte nicht aufgeteilt werden

 

Wein wird nicht nur zum Genuss gekauft, sondern Weinvorräte werden auch aus Sammelleidenschaft angelegt. Fraglich ist, was mit solchen Weinvorräten bei einer Trennung geschieht. Das Oberlandesgericht München (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 01. August 2012, AZ: 12 UF 161/11) hatte sich mit dieser für Weinfreunde wichtigen Frage zu befassen. Üblicherweise müssen Haushaltsgegenstände in diesen Situationen aufgeteilt werden. Jedoch ist ein Weinvorrat dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung habe dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine, so das Gericht.

Im Keller eines Münchner Ehepaares befand sich eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine. Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft. Während die Ehefrau nur ab und an ein Glas Wein trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte, zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten in Frage kam und wählte die Weine entsprechend aus. Über den Schlüssel zum Weinkeller verfügte nur er. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestandes oder einen Schadensersatz in Höhe von 250.000 Euro.

In beiden Instanzen hatte die Frau keinen Erfolg. Der Weinvorrat sei kein Haushaltsgegenstand. Haushaltsgegenstände seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehepartner für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt seien und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln darunter fallen, auch wenn diese keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellten. Keine Haushaltsgegenstände seien aber Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehepartners dienten. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines Partners dienten, würden nicht dazuzählen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen.

Der Ehemann habe den Weinkeller bewirtschaftet und gepflegt. Er allein habe die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch habe er allein die zum Verzehr bestimmten Weine - teilweise minutiös nach dem besten Verköstigungszeitpunkt - ausgewählt. Die Ehefrau habe selten den ausgewählten Wein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Mannes einzuordnen. Dies zeige sich auch daran, dass die Frau keinen Zugang zu dem Weinvorrat gehabt habe. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar. Eine Aufteilung des Weinkellers scheitere an der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand und am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten. Der Mann war Alleineigentümer der Weinflaschen. Eine Zuteilung von Gegenständen aus diesem Alleineigentum eines Ehepartners an den anderen sei rechtlich nicht möglich.

 

 

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