Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kurze neue Lebensgemeinschaft - kein Anspruch auf Unterhalt

 

Die Eheleute trennten sich im März 2010. Die Frau bekam monatlich 750 Euro Trennungsunterhalt. Bereits vor der Trennung lernte die Frau den jetzigen Lebenspartner kennen. Seit Weihnachten 2009 übernachteten beide regelmäßig zusammen im Hotel. Im Februar 2010 stellte die Frau den Mann Freunden und Bekannten als neuen Partner vor. In der Folgezeit verbrachten sie viele Wochenenden zusammen und fuhren gemeinsam - auch mit weiteren Familienangehörigen - in den Urlaub. Bereits im April 2010 brachte sie Kleidung und kleinere Möbel in die Wohnung des Mannes. Ein Jahr später zog sie zu ihm. Der Ehemann wollte ab Januar 2012 keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen, da die Frau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe. Die Frau verneinte dies. Der Mann und sie hätten in dem Haus getrennte Schlaf- und Wohnzimmer und Bäder. Es bestünde ein mündlicher Mietvertrag. Ihr neuer Partner würde ihr die Miete stunden.

Das Gericht (Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 23. Mai 2012, AZ: 23 F 23/12) ging von einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus und entschied, dass der Ehemann nicht mehr zahlen müsse. Die Art und Weise der Gestaltung der Beziehung lasse diesen Schluss zu. Es bestünde eine dauerhafte Gemeinschaft. Dies ergebe sich schon aus den Urlauben und dem Auftritt in der Öffentlichkeit als Paar. Zudem habe die Beziehung schon vor der Trennung begonnen und noch Bestand. Urlaube verbrächten sie mit weiteren Familienangehörigen. Selbst wenn es verschiedene Bäder und Schlaf- und Wohnzimmer gäbe, seien die Wohnungen im Haus nicht getrennt voneinander. Für ein besonderes Verhältnis spreche auch der Umstand, dass der Mann der Frau die Miete stunde.

 

 

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