Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

106 Quadratmeter für fünf Personen sind keine unbillige Härte

 

Zieht ein Ehepartner mit den gemeinsamen drei Kindern aus dem ehelichen Haus aus und in eine mit rund 100 Quadratmetern etwa 80 Quadratmeter kleinere Wohnung, so stellt dies keine unbillige Härte dar. Aus Sicht der Richter  (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2010, AZ: 27 UF 28/10)g ehört eine solche Veränderung zu den Unannehmlichkeiten, die eine zerrüttete Ehe mit sich bringt.

Nach der Trennung von ihrem Mann zog die Ehefrau mit den drei Kindern aus dem gemeinsamen Haus in eine 500 Meter entfernt liegende Wohnung. Eine Trennung innerhalb des Hauses war wegen der dauernden Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern nicht in Betracht gekommen. Die Frau forderte dann jedoch das Haus, das dem Ehepaar jeweils zur Hälfte gehört, zur alleinigen Nutzung.

Ohne Erfolg. Eine unbillige Härte konnten die Richter in der neuen Wohnsituation nicht erkennen. Bloße Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie bei einer zerrütteten Ehe in aller Regel auftreten würden, fielen nämlich nicht unter die Rubrik „unbillige Härte“. Die Verringerung der Wohnfläche von 180 Quadratmetern für fünf Personen auf 106 Quadratmetern für einen Erwachsenen mit drei Kindern stelle sich nur als die Reduzierung einer fast luxuriösen Wohnsituation auf eine mindestens annehmbare und eher noch überdurchschnittliche, keinesfalls aber unzumutbare Wohnsituation dar.

 

 

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