Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Vater muss bei Wunsch nach Unterhaltskürzung Gründe nachweisen

 

Eigentlich ist es einfach: Wer zum Unterhalt verpflichtet ist, muss zahlen. Wer den Unterhalt bekommen will, muss seinen Anspruch und Bedarf begründen. Möchte der Unterhaltsverpflichtete - oft der Vater - weniger zahlen, muss er dies begründen. Doch: Der Teufel steckt im Detail.

Wird ein Kind volljährig, trifft es eine so genannte erhöhte Erwerbsobliegenheit – also die Pflicht, zumindest zum Teil für sich selbst zu sorgen. Beginnt es ein Studium oder eine andere Ausbildung, besteht der Anspruch fort. Hat das Kind dies bewiesen, muss der zahlende Elternteil nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, den geforderten Betrag zu zahlen. Tut er dies nicht, gilt der alte Unterhaltsanspruch weiter. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2012 (AZ: 4 UF 57 /12).

Der Vater zahlte Unterhalt für seinen Sohn. Als dieser volljährig wurde, wollte der Vater weniger zahlen und klagte auf Abänderung des Unterhalts. Er meinte, das Kind sei jetzt erwachsen und müsse für sich selbst sorgen, zudem könne er wegen geringeren Einkommens nicht mehr so viel zahlen. Das Kind konnte vor Gericht darlegen, dass es Anspruch auf einen Ausbildungsunterhalt habe und auch ein Bedarf vorliege, da die Mutter nicht alles zahlen könne. Da der Vater selbst auf Hinweis durch das Gericht den Nachweis schuldig blieb, dass er ein geringeres Einkommen habe, wurde der Ausbildungsunterhalt nicht gekürzt.

 

 

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