Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch während eines
freiwilligen sozialen Jahres
Der volljährige Sohn wollte von seinem Vater
Ausbildungsunterhalt erhalten. Er lebte bei seiner Mutter und bezog von der
Pflegeeinrichtung, bei der er ein freiwilliges soziales Jahr absolvierte, ein
Taschengeld von 198 Euro. Er plante, danach sein Fachabitur zu machen.
Das Amtsgericht lehnte ein Unterhaltsrecht noch ab, weil das
soziale Jahr keine notwendige Voraussetzung für seinen geplanten weiteren
Ausbildungsweg sei. Vor dem Oberlandesgericht (Beschluss des Oberlandesgerichts
Celle vom 6. Oktober 2011, AZ: 10 WF 300/11) hatte der junge Mann Erfolg: Der
Gesetzgeber habe die Regeln für das freiwillige soziale Jahr 2008 mit dem Ziel
geändert, es zu fördern. Seitdem sei dieses als Lerndienst ausgestaltet. Anders
als früher stehe die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der
Jugendlichen und damit der Ausbildungszweck im Vordergrund. Deshalb schuldeten
die Eltern auch in dieser Zeit Ausbildungsunterhalt. Das sei unabhängig davon,
ob die Ausbildung des Kindes später tatsächlich in einen sozialen Beruf münde
und das freiwillige soziale Jahr sich somit „auszahlen“ werde.
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