Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch während eines freiwilligen sozialen Jahres

 

Der volljährige Sohn wollte von seinem Vater Ausbildungsunterhalt erhalten. Er lebte bei seiner Mutter und bezog von der Pflegeeinrichtung, bei der er ein freiwilliges soziales Jahr absolvierte, ein Taschengeld von 198 Euro. Er plante, danach sein Fachabitur zu machen.

Das Amtsgericht lehnte ein Unterhaltsrecht noch ab, weil das soziale Jahr keine notwendige Voraussetzung für seinen geplanten weiteren Ausbildungsweg sei. Vor dem Oberlandesgericht (Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Oktober 2011, AZ: 10 WF 300/11) hatte der junge Mann Erfolg: Der Gesetzgeber habe die Regeln für das freiwillige soziale Jahr 2008 mit dem Ziel geändert, es zu fördern. Seitdem sei dieses als Lerndienst ausgestaltet. Anders als früher stehe die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen und damit der Ausbildungszweck im Vordergrund. Deshalb schuldeten die Eltern auch in dieser Zeit Ausbildungsunterhalt. Das sei unabhängig davon, ob die Ausbildung des Kindes später tatsächlich in einen sozialen Beruf münde und das freiwillige soziale Jahr sich somit „auszahlen“ werde.

 

 

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