Abänderung von Altentscheidungen im Versorgungsausgleich
sinnvoll
Hannover/Berlin. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des
Deutschen Anwaltvereins weist darauf hin, dass es meist sinnvoll ist,
Entscheidungen über den Versorgungsausgleich in das seit dem 1. September 2009
geltende neue Recht über den Versorgungsausgleich zu transferieren. Gerade
Frauen bietet das neue Recht eine Chance, eine Abänderung vorzunehmen, die ihnen
monatlich höhere Rentenleistungen sichert.
Geschiedene Ehefrauen können erheblich höhere Renten nach
Beendigung des Arbeitslebens erhalten. Obwohl diese Abänderungsmöglichkeiten
bereits seit einem Jahr besteht, haben bisher nur wenige Ehefrauen von dieser
für sie günstigen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Möglich ist dies durch eine
Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009, in der auch
wichtige Übergangsregelungen getroffen wurden.
Zwischen der Erstentscheidung im Versorgungsausgleich und dem
späteren Rentenbezug können durchaus 10 bis 30 Jahre liegen. Daher muss auch
künftig die Möglichkeit gegeben sein, diese Erstentscheidung an die Entwicklung
des jeweiligen Versorgungsrechts anzupassen. Darüber hinaus bietet dies die
Möglichkeit, nunmehr die Altentscheidung auch nach neuem Recht entscheiden zu
lassen.
Damit wird auch der Forderung des Bundesverfassungsgerichts
genüge getan, eine gerechtere Aufteilung der Versorgungsanwartschaften
vorzunehmen, da die Erstentscheidung häufig eine angemessene Teilhabe an den
Versorgungsanrechten verfehlt hat und daher korrekturbedürftig ist. Dies bezieht
sich insbesondere auf solche Versorgungsausgleichsentscheidungen, in denen
betriebliche Rentenanwartschaften, berufsständische Versorgung oder hohe
beamtenrechtliche Pensionen ausgeglichen wurden.
Gerade in den Fällen der Betriebsrenten und der
berufsständischen Versorgung erfolgte der Ausgleich über die gesetzlichen
Rentenversicherungen. In vielen Fällen wurden den verpflichteten Ehemännern zwar
der hälftige Ehezeitanteil gekürzt. Diese Hälfte kam jedoch bei den berechtigten
Ehefrauen nicht an, da die Versorgungen mittels der damals noch gültigen
Barwertverordnung kompatibel für den Ausgleich über das System der gesetzlichen
Rentenversicherung gemacht werden mussten. So wurde aus einem hälftigen
Ausgleichsbetrag von 250,00 € leicht ein Betrag von knapp 100,00 €, der
letztendlich bei der berechtigten Ehefrau ankam.
Aufgrund des neuen Versorgungsausgleichs werden diese
Anwartschaften nunmehr tatsächlich hälftig geteilt. Diese Teilung erfolgt
entweder im System des Verpflichteten (interne Teilung) oder außerhalb dieses
Systems durch Begründung von Anrechten auf Seiten der Ehefrau (externe Teilung).
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