Zusammenleben während des Trennungsjahres
Trennt sich ein Ehepaar und probiert im Verlauf des
Trennungsjahres erneut, zusammenzuleben, so gilt dieser Versuch bis zu einer
Obergrenze von drei Monaten als Versöhnungsversuch. Ist der Zeitraum länger,
gilt die Ehe als fortgesetzt, und die Berechnung der Trennungszeit beginnt von
Neuem. So entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) am 14. September
2009 (AZ: 6 WF 98/09).
Ein Paar, das bereits getrennt lebte, unternahm in der Zeit
vom 1. Juli bis zum 29. Oktober 2008 einen Versöhnungsversuch. Das führte im
Ergebnis dazu, dass das Trennungsjahr erst ein Jahr später, am 29. Oktober 2009,
ablief. Dagegen wandte sich der Mann vor Gericht.
Die Richter des OLG argumentierten wie das Familiengericht in
der ersten Instanz. Bis zu einer Dauer von drei Monaten könne man von einem
„Zusammenleben über kürzere Zeit“ sprechen. Somit handele es sich um einen
Versöhnungsversuch, der den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflusse. Bei
einem länger andauernden Zeitraum könne man davon ausgehen, dass sich das Paar
noch nicht endgültig voneinander abgewandt hätte. Daher beginne die Laufzeit des
Trennungsjahres danach erneut.
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