Strafanzeige gegen
Ehepartner - keine Schadensersatzpflicht
Aus der Verpflichtung zur
ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich für
Verheiratete, dass man den anderen Ehegatten
nicht strafrechtlich anzeigen soll. Dieser
Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Vielmehr ist bei der wertenden
Gesamtbetrachtung, ob das Verhalten als
ehewidrig anzusehen ist, auch zu
berücksichtigen, welche Motive den
Anzeigeerstatter bewegen, insbesondere, ob
diese auf einer Gesinnung beruht, die mit
dem sittlichen Wesen der Ehe zu vereinbaren
ist.
Hingewiesen wird auf den Beschluss
des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Mai
2012 ( AZ: 21 UF 1337/11).
Erstattet ein Ehepartner
Anzeige gegen den anderen Partner wegen des
Vorwurfs von Straftaten, die dieser ihm und
den gemeinsamen Kindern gegenüber begangen
haben soll, führt dies grundsätzlich nicht
zur Schadensersatzpflicht des Anzeige
erstattenden Ehegatten, wenn das
Ermittlungsverfahren eingestellt wird.
Was war passiert? Die
Ehegatten lebten getrennt. Sie stritten um
die Erstattung von Verteidigerkosten, die
dem Ehemann auf Grund einer gegen ihn
gerichteten Strafanzeige der Ehefrau
entstanden waren.
Die Frau warf dem Mann
vor, beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
Wertgegenstände, ihr gehörende Unterlagen
sowie einen Laptop des gemeinsamen Sohnes
entwendet zu haben. Außerdem verweigere er
die Herausgabe seiner Wohnungsschlüssel.
Seiner Verpflichtung zur Zahlung von
Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen
minderjährigen Kinder komme er nicht nach,
obwohl er als selbstständiger Fotograf tätig
sei. Der Mann habe nicht auf schriftlichem
Weg zur Einhaltung seiner Verpflichtungen
aufgefordert werden können, weil sein
Aufenthalt unbekannt sei. Erkundigungen bei
Meldeamt und Ausländerbehörde seien
erfolglos geblieben. Gemeinsame Verwandte
und Bekannte verweigerten die Auskunft.
Der Mann bestritt die
Vorwürfe. Daraufhin nahm die Frau den
Strafantrag zurück. Die Staatsanwaltschaft
Dresden stellte das Ermittlungsverfahren mit
dem Hinweis ein, dass nach Rücknahme des
Strafantrages die Verfolgung des angezeigten
Familiendiebstahls nicht mehr möglich sei.
Die weitere Aufklärung der Vorwürfe wegen
der Verletzung der Unterhaltspflicht sei
ohne Mitwirkung der Frau nicht mehr möglich.
Die Beschwerde des Mannes
blieb ohne Erfolg. Die Ehefrau sei nicht
verpflichtet, ihrem Mann die Anwaltskosten
zu erstatten. Ein solcher Anspruch ergebe
sich weder unter den Voraussetzungen des
allgemeinen Haftungsrechts noch aufgrund der
besonderen Verpflichtungen zwischen
Eheleuten, so die Richter. Das Ingangsetzen
und Betreiben eines gesetzlich geregelten
Strafverfahrens habe zunächst die Vermutung
der Rechtmäßigkeit für sich. Abgesehen von
Ausnahmefällen müsse der
Rechtsschutzbegehrende für die Folgen einer
nur fahrlässigen Fehleinschätzung der
Rechtslage nicht haften. Allenfalls wenn ein
objektiv unwahrer Sachverhalt wissentlich
oder leichtfertig - d. h. grob fahrlässig -
den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt
werde, sei eine Haftung denkbar. Hier könne
man jedoch nicht davon ausgehen, dass die
Frau in ihrer Strafanzeige einen objektiv
unwahren Sachverhalt geschildert habe. Auch
könne die Rücknahme des Strafantrages nicht
als Eingeständnis gewertet werden, die
ursprünglich erhobenen Vorwürfe seien
unzutreffend gewesen. Die Motive für die
Rücknahme könnten gerade bei getrennt
lebenden Eheleuten vielfältig sein. Ehepaare
seien gehalten, einander Beistand und
Fürsorge zu gewähren. Daraus leite sich die
grundsätzliche Verpflichtung ab,
Strafanzeigen gegen den anderen zu
unterlassen. Dieser Grundsatz gelte jedoch
nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall
könne man nicht von einer Verletzung der
ehelichen Pflichten der Frau ausgehen. Es
sei nicht nachgewiesen, dass die erhobenen
Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen. Die
Anzeige betreffe ein strafbares Verhalten
des Mannes der Frau bzw. den gemeinsamen
Kindern gegenüber. Da die Möglichkeit
bestehe, dass der Ehemann die Grenzen des
Rechts überschritten habe, könne man von der
Frau kaum erwarten, von einer Anzeige
Abstand zu nehmen.
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