Ergänzungspflegerin setzt Umgang für Vater mit seinem Kind
nicht durch - Schmerzensgeldanspruch?
(dpa/red). Verweigert ein Elternteil dem anderen das
Umgangsrecht und hat das Gericht einen Umgangs- und Ergänzungspfleger
eingesetzt, kann dieser beispielsweise Ordnungsmittel beantragen, um den Umgang
zu erreichen. Nur weil er diese Maßnahme nicht ergreift, verletzt er nicht das
Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils. Dieser hat dann auch
keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das ergibt sich aus einer Entscheidung
des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2014 (I-19 U 45/14).
Die Mutter des 2006 geborenen Kindes hatte das alleinige
Sorgerecht. 2010 erhielt der Vater ein Umgangsrecht, alle 14 Tage jeweils
mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Zugleich beschloss das Gericht, eine
Ergänzungs- und Umgangspflegerin einzusetzen.
Die Mutter verweigerte dem Vater das Umgangsrecht. Dieser
stellte mehrere Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sowie
Strafanzeige wegen Kindesentziehung in über 250 Fällen. Die Kindesmutter wurde
auch mehrfach zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt. Zweimal führte die
Umgangspflegerin begleiteten Umgang durch.
Der Vater war der Meinung, dass die Umgangspflegerin ihre
gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt hätte, weswegen er keinen Umgang mit seinem
Sohn gehabt hätte. Sie habe von Anfang 2011 und Februar 2012 keinen begleiteten
Umgang durchgeführt. Von den Boykottabsichten und -handlungen der Mutter habe
sie ebenso gewusst wie von den zahllosen Strafanzeigen. Wäre die
Umgangspflegerin ihren Pflichten nachgekommen, hätte der Umgang stattfinden
könne. Schließlich habe sich die Mutter letztlich der Festsetzung weiterer
Zwangsgelder gebeugt.
Der Mann forderte Schadensersatz, insbesondere ein
Schmerzensgeld in der Höhe von mindestens 27.000 Euro. Sein Umgangsrecht als
Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei verletzt worden.
Seine Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für einen
Anspruch auf Schmerzensgeld sei eine „schwerwiegende Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts“. Eine solche konnten die Richter aber nicht erkennen. Sie
wiesen darauf hin, dass der Umgang für nur etwa ein Jahr nicht stattgefunden
habe. Insbesondere aber habe die Frau nicht die Umgangsverweigerung der Mutter
unterstützt. Darüber hinaus habe sie selbst versucht, durch die „Inobhutnahme
des Kindes“ dem Vater den Umgang zu ermöglichen.
Die Tatsache allein, dass die Frau von Beginn der Pflegschaft
an keine Ordnungsmittel oder die zwangsweise Durchführung des Umgangs beantragt
habe, stelle keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Vaters dar.
◄
zurück
|