Scheidung im Härtefall nicht möglich
(dpa). Bei einer Scheidung müssen stets die Interessen beider
Parteien an der Eheauflösung berücksichtigt werden. Überwiegt aus besonderen
Gründen das Interesse einer Partei an der Aufrechterhaltung der Ehe, kann das
Gericht einen Scheidungsantrag ablehnen.
Das ist etwa dann der Fall, wenn ein schwer kranker Ehepartner
im Scheidungsfall von der Ausweisung aus Deutschland bedroht ist. Die Interessen
beider Parteien müssen jeweils abgewogen werden. Überwiegen aus existenziellen
Gründen die Interessen eines Ehepartners, die Ehe aufrecht zu erhalten, kann der
Scheidungsantrag abgelehnt werden.
Die syrische Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen
erkrankte an Alzheimer und lebt nun in einem deutschen Pflegeheim. Nach
Einweisung der Frau in das Heim besuchte der Ehemann sie beinahe täglich und
stellte auch beim Pflegepersonal mit Nachdruck die adäquate Versorgung seiner
Frau sicher. Nach drei Jahren beantragte der Mann die Scheidung mit der
Begründung, dass er keine „eheliche Bindung mehr fühle“ und „die Ehe für
gescheitert“ halte.
Das Gericht (Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg am 27.
März 2014; AZ: 177 F 10637/13) lehnte den Antrag auf Scheidung ab und verwies
auf die „schwere Härte“ der Umstände und die Folgen einer Scheidung für die
Frau. Der Aufenthalt der Syrerin in Deutschland sei nur durch die Ehe mit ihrem
deutschen Mann gesichert.
Da beide Ehepartner dauerhaft in Deutschland lebten, gelte das
deutsche Eherecht. Danach könne eine Ehe geschieden werden, wenn sie als
gescheitert gesehen werde. Dies geschehe, wenn die Ehegatten länger als drei
Jahre voneinander getrennt lebten. In diesem Fall seien die drei Jahre Trennung
durch die Einweisung der erkrankten Ehefrau in die Pflegeeinrichtung gegeben. Da
die Scheidung jedoch die Ausweisung der syrischen Ehefrau aus Deutschland
bedeutet hätte, lehnte das Gericht den Scheidungsantrag aufgrund der besonderen
Härte ab.
Das Interesse der Ehefrau an der Aufrechterhaltung der Ehe sei
von existenzieller Bedeutung, da dadurch ihr Aufenthalt in Deutschland und in
dem Pflegeheim gesichert sei. Der Mann habe lediglich das „Gefühl“, keine
ehelichen Bindungen mehr zu haben. Im Gegensatz zu den schwerwiegenden Gründen
seiner erkrankten Frau habe er seinerseits somit keine gewichtigen Gründe für
die Scheidung. Hinzu kämen die regelmäßigen Besuche des Mannes in dem Pflegeheim
sowie sein Verhalten dort, das dem eines Ehemannes entspreche.
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