Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bei Heirat erlischt der Kindesunterhaltstitel

 

(red/dpa). Klar ist, dass Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden. Ein Elternteil kann sich gegenüber dem Jugendamt auch dazu verpflichten. Aus der entsprechenden Urkunde des Jugendamtes entsteht dann unmittelbar ein Unterhaltstitel, also eine amtliche Festlegung des Unterhaltsanspruches. Aus diesem Titel kann direkt vollstreckt werden. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Unterhalt unmittelbar durchgesetzt werden kann. Existiert ein solcher Titel aus der Zeit vor der Eheschließung der Eltern, erlischt er mit der Heirat. Trennen sich die Eltern, kann auf Grundlage des erloschenen Titels keine Zahlung mehr verlangt werden. Der Unterhalt muss neu festgelegt werden, entschied das Oberlandesgericht Celle am 18. August 2014 (AZ: 10 WF 50/14).

Der Vater hatte sich gegenüber dem Jugendamt zur Zahlung des Mindestunterhaltes für seinen noch nichtehelichen Sohn verpflichtet. Später heirateten die Eltern und der Sohn wurde für ehelich erklärt. Nachdem die Eltern einige Jahre zusammengelebt hatten, trennten sie sich. Das Jugendamt forderte nun den Unterhalt für den Sohn aus der Jugendamtsurkunde. Dagegen wehrte sich der Vater.

Nach Auffassung des Gerichts kann keine Zahlung mehr aus dem alten Unterhaltstitel verlangt werden. Dieser sei mit der Heirat der Eltern erloschen. Zwar habe der Sohn nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, aber der Inhalt des Anspruchs habe sich geändert. Vorher sei der Vater verpflichtet gewesen, Barunterhalt zu zahlen. Nunmehr kämen aber auch Ansprüche in Form von Betreuungs- und Naturalunterhalt hinzu. Deshalb müsse der Unterhaltsanspruch des Sohnes unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse neu festgestellt werden.

 

 

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