Bei Heirat erlischt der Kindesunterhaltstitel
(red/dpa). Klar ist, dass Eltern ihren Kindern Unterhalt
schulden. Ein Elternteil kann sich gegenüber dem Jugendamt auch dazu
verpflichten. Aus der entsprechenden Urkunde des Jugendamtes entsteht dann
unmittelbar ein Unterhaltstitel, also eine amtliche Festlegung des
Unterhaltsanspruches. Aus diesem Titel kann direkt vollstreckt werden. Das
bedeutet, dass der Anspruch auf Unterhalt unmittelbar durchgesetzt werden kann.
Existiert ein solcher Titel aus der Zeit vor der Eheschließung der Eltern,
erlischt er mit der Heirat. Trennen sich die Eltern, kann auf Grundlage des
erloschenen Titels keine Zahlung mehr verlangt werden. Der Unterhalt muss neu
festgelegt werden, entschied das Oberlandesgericht Celle am 18. August 2014 (AZ:
10 WF 50/14).
Der Vater hatte sich gegenüber dem Jugendamt zur Zahlung des
Mindestunterhaltes für seinen noch nichtehelichen Sohn verpflichtet. Später
heirateten die Eltern und der Sohn wurde für ehelich erklärt. Nachdem die Eltern
einige Jahre zusammengelebt hatten, trennten sie sich. Das Jugendamt forderte
nun den Unterhalt für den Sohn aus der Jugendamtsurkunde. Dagegen wehrte sich
der Vater.
Nach Auffassung des Gerichts kann keine Zahlung mehr aus dem
alten Unterhaltstitel verlangt werden. Dieser sei mit der Heirat der Eltern
erloschen. Zwar habe der Sohn nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung von
Unterhalt, aber der Inhalt des Anspruchs habe sich geändert. Vorher sei der
Vater verpflichtet gewesen, Barunterhalt zu zahlen. Nunmehr kämen aber auch
Ansprüche in Form von Betreuungs- und Naturalunterhalt hinzu. Deshalb müsse der
Unterhaltsanspruch des Sohnes unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse
neu festgestellt werden.
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