Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Scheidungskosten weiterhin von der Steuer absetzbar

 

(red/dpa). Der Gesetzgeber hat im Jahre 2013 eine Regelung erlassen, wonach Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können. Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass dies nicht für die Kosten eines Scheidungsprozesses - sowohl Gerichtskosten als auch Anwaltskosten - gilt (Finanzgericht Münster am 21. November 2014; AZ: 4 K 1829/14 E). Die Scheidungsprozesskosten seien außergewöhnliche Belastungen, da es hier um die Existenzsicherung der Beteiligten gehe.

Im Juni 2013 einigten sich die Frau und ihr damaliger Ehemann im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin wurde die Frage des Sorge- und Umgangsrechts für die gemeinsame Tochter ebenso geregelt wie die Abänderung der Zugewinngemeinschaft in die Form einer Gütertrennung. Auch erhielt die Frau den Anteil ihres Mannes am bisher gemeinsamen Grundstück. Zur Abgeltung zahlte sie 5.000 Euro an ihren Ex-Partner.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 machte sie die Scheidungskosten, die Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung und den Ausgleichsbetrag als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte deren Anerkennung jedoch ab.

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Frau. Scheidungskosten könnten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dem stehe auch die neue gesetzliche Regelung nicht entgegen. Demnach seien zwar Aufwendungen für einen Rechtsstreit, also die Prozesskosten, vom Abzug ausgeschlossen. Allerdings führte das Gericht aus: „Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten gehören zu den Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“, so das Gericht wörtlich. Man müsse den Begriff der Existenzgrundlage weit verstehen und nicht nur rein materiell. Er umfasse vielmehr auch die gesellschaftliche Stellung. Darunter falle auch die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können.

Nicht absetzbar seien allerdings die Scheidungsfolgekosten und die Ausgleichszahlung an den Mann. Damit werde die Frau schließlich von etwaigen anderen Ansprüchen befreit und erhalte das alleinige Eigentum an dem Grundstück.

 

 

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