Scheidungskosten weiterhin von der Steuer absetzbar
(red/dpa). Der Gesetzgeber hat im Jahre 2013 eine Regelung
erlassen, wonach Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr von der Steuer abgesetzt
werden können. Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass dies nicht
für die Kosten eines Scheidungsprozesses - sowohl Gerichtskosten als auch
Anwaltskosten - gilt (Finanzgericht Münster am 21. November 2014; AZ: 4 K 1829/14 E). Die Scheidungsprozesskosten seien außergewöhnliche
Belastungen, da es hier um die Existenzsicherung der Beteiligten gehe.
Im Juni 2013 einigten sich die Frau und ihr damaliger Ehemann im Hinblick auf
die bevorstehende Scheidung auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin wurde
die Frage des Sorge- und Umgangsrechts für die gemeinsame Tochter ebenso
geregelt wie die Abänderung der Zugewinngemeinschaft in die Form einer
Gütertrennung. Auch erhielt die Frau den Anteil ihres Mannes am bisher
gemeinsamen Grundstück. Zur Abgeltung zahlte sie 5.000 Euro an ihren Ex-Partner.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 machte sie die Scheidungskosten, die
Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung und den Ausgleichsbetrag als
außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte deren Anerkennung
jedoch ab.
Das Gericht stellte sich auf die Seite der Frau. Scheidungskosten könnten als
außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dem stehe auch
die neue gesetzliche Regelung nicht entgegen. Demnach seien zwar Aufwendungen
für einen Rechtsstreit, also die Prozesskosten, vom Abzug ausgeschlossen.
Allerdings führte das Gericht aus: „Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten
gehören zu den Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine
Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem
üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“, so das Gericht wörtlich. Man
müsse den Begriff der Existenzgrundlage weit verstehen und nicht nur rein
materiell. Er umfasse vielmehr auch die gesellschaftliche Stellung. Darunter
falle auch die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können.
Nicht absetzbar seien allerdings die Scheidungsfolgekosten und die
Ausgleichszahlung an den Mann. Damit werde die Frau schließlich von etwaigen
anderen Ansprüchen befreit und erhalte das alleinige Eigentum an dem Grundstück.
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